Vermietung

Gastgeber in der Region Innsbruck

Es freut uns, dass durch Ihre Unterkunft Gäste aus aller Welt die Region Innsbruck erleben können. Wir, Innsbruck Tourismus, geben Ihnen an dieser Stelle einige Tipps für Ihre Vermietung.

Registrierungspflicht für alle Vermieter

Durch die Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz im Jahr 2019 wurde die Registrierungspflicht angepasst und strenge Strafen (bis zu € 5.000) für die Verletzung der Registrierungspflicht eingeführt.
Das heißt jeder Gastgeber der Region Innsbruck muss seine Unterkunft zur touristischen Kurzzeitvermietung je nach Objektadresse, als erstes bei der Gemeinde in der jeweiligen Region oder beim Stadtmagistrat in Innsbruck melden. Als nächsten Schritt muss die Anmeldung bei Innsbruck Tourismus durchgeführt werden.

Verstärkte Kontrollen zur Aufdeckung illegaler Vermietungen sind nicht auszuschließen. Gerne sind wir bei der Anmeldung Ihrer Unterkunft bei Innsbruck Toursimsus behilflich.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Vermietercoaches gerne zur Verfügung.

Als registrierter Vermieter profitieren Ihre Gäste von zahlreichen Vorteilen, wie u.a. unserer sehr attraktiven Welcome Card und zahlreichen Prospekten, Orts- und Stadtplänen.

FAQS zum Thema Vermietung & Meldewesen

Darf ich meine Wohnung weitervermieten?

Ob eine Wohnung an Touristen vermietet werden darf, hängt von unterschiedlichen Rechtsbereichen ab. Bei Mietwohnungen können beispielsweise Einschränkungen im Mietvertrag zutreffen. Wenn die Wohnung den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegt (z.B. Gemeindewohnungen) müssen auch die dortigen Bestimmungen zur Untervermietung eingehalten werden. Bei Eigentumswohnungen muss die Widmung der Wohnung beachtet und ggf. geändert werden.

Einen ersten Überblick über diesen komplizierten Bereich geben die Richtlinien zu Kurzzeitvermietungen und touristischen Unterkünfte des Landes Tirol oder auch die Themenseite Wohnungen an Touristen vermieten der behördenübergreifenden Plattform oesterreich.gv.at.

Benötige ich eine Gewerbeberechtigung?

Jeder Fall muss individuell betrachtet werden und ist von unterschiedlichen Faktoren (Art der Vermietung, Erbringung von Dienstleistungen) abhängig.

Für Fragen bezüglich Gewerbeberechtigung, steht Ihnen die Gewerbeabteilung der Stadt Innsbruck (post.gewerberecht@innsbruck.gv.at) oder der Gründerservice der Wirtschaftskammer Tirol (gruenderservice@wktirol.at) zur Verfügung.

Detaillierte Informationen sind unter Zimmervermietung und Gewerberecht auf oesterreich.gv.at zu finden.

 

Muss ich Umsatz- oder Einkommenssteuer zahlen?

Je nach Art und Häufigkeit der Vermietung sowie Höhe des erzielten Umsatzes, können Umsatz- und Einkommenssteuern abzuführen sein.

Einen guten Überblick gibt hierzu die Themenseite Wohnung an Touristen vermieten der Plattform oesterreich.gv.at.

 

Wo muss ich meine Unterkunft nach erfolgter Anmeldung bei der Gemeinde in der jeweiligen Region oder dem Stadtmagistrat in Innsbruck registrieren?

Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz sieht vor, dass jeder Beherbergungsbetrieb beim zuständigen Tourismusverband registriert werden muss, spätestens wenn erstmals ein Abgabenanspruch entsteht (= die ersten Gäste abreisen). Es empfiehlt sich jedoch, uns schon vorher zu kontaktieren, damit die Gästeanmeldung nach dem Meldegesetz von Anfang an gut funktioniert und den Gästen umgehend die Welcome Card ausgestellt werden kann.

Für die Anmeldung Ihrer Unterkunft bei Innsbruck Tourismus verwenden Sie bitte unser Registrierungsformular. Sie können dieses am Burggraben 3 bei Katharina Taxer (2. Stock; k.taxer@innsbruck.info) oder in Ihrer nächstgelegenen Tourismus Information abgeben.

Nach der Anmeldung erhalten Sie Ihre Betriebsnummer und die Anmeldung wird an das Land Tirol weitergeleitet. Das Land Tirol schreibt jährlich den umsatzabhängigen Pflichtbeitrag nach § 30 des Tiroler Tourismusgesetz vor.

Je nachdem „wie“ Sie vermieten, sind noch weitere Meldungen erforderlich (detailierte Infos tieferstehend)

 

Privatzimmer - ein einzelnes Zimmer in der selbst bewohnten Wohnung wird vermietet

Wenn die Voraussetzungen des Privatzimmervermietungsgesetz eingehalten werden, kann die Vermietung als „häusliche Nebenbeschäftigung“ betrieben werden und es muss kein Gewerbe angemeldet werden.

§2 Sachliche Voraussetzungen
(1) Die Beherbergung von Fremden als häusliche nebenbeschäftigung darf nur unter folgenden Voraussetzungen asugeübt werden:
a) Die zu vermietenden Wohnräume müssen Bestandteile der Wohnung des Vermieters sein;
b) die Zahl der für die Beherbergung von Fremden bereitgestellten Betten darf zehn nicht überschreiten;
c) die mit der Beherbergung von Fremden verbundenen Dienstleistungen dürfen nur durch die gewöhnlichen Mitglieder des Hausstandes des Vermieters besorgt werden;
d) durch die Beherbergung von Fremden darf die Unterbringung der zum Haushalt des Vermieters gehörenden Personen in gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die zu vermietenden Räume müssen den bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach den örtlichen Verhältnissen für die Beherbergung von Fremden geeignet sein.

Der Vermieter muss die beabsichtigte Zimmervermietung zusätzlich zur Registrierung beim Tourismusverband auch dem Bürgermeister schriftlich anzeigen. In Innsbruck erfolgt die Anzeige im Stadtmagistrat Innsbruck, Abteilung Grundverkehr, Maria-Theresien-Straße 18, 3. Stock.

Sind die Voraussetzungen für die Vermietung als „häusliche Nebenbeschäftigung“ nicht erfüllt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Dieses kann entweder ein freies oder ein reglementiertes Gewerbe darstellen. Detaillierte Informationen sind unter Zimmervermietung und Gewerberecht auf oesterreich.gv.at zu finden. Die Anmeldung des Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

 

Gesamte Unterkunft - die selbst bewohnte Wohnung wird vermietet, wenn man selbst nicht da ist

Wenn die Voraussetzungen des Privatzimmervermietungsgesetz eingehalten werden, kann die Vermietung als „häusliche Nebenbeschäftigung“ betrieben werden und es muss kein Gewerbe angemeldet werden.

§2 Sachliche Voraussetzungen
(1) Die Beherbergung von Fremden als häusliche nebenbeschäftigung darf nur unter folgenden Voraussetzungen asugeübt werden:
a) Die zu vermietenden Wohnräume müssen Bestandteile der Wohnung des Vermieters sein;
b) die Zahl der für die Beherbergung von Fremden bereitgestellten Betten darf zehn nicht überschreiten;
c) die mit der Beherbergung von Fremden verbundenen Dienstleistungen dürfen nur durch die gewöhnlichen Mitglieder des Hausstandes des Vermieters besorgt werden;
d) durch die Beherbergung von Fremden darf die Unterbringung der zum Haushalt des Vermieters gehörenden Personen in gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die zu vermietenden Räume müssen den bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach den örtlichen Verhältnissen für die Beherbergung von Fremden geeignet sein.

Der Vermieter muss die beabsichtigte Zimmervermietung zusätzlich zur Registrierung beim Tourismusverband auch dem Bürgermeister schriftlich anzeigen. In Innsbruck erfolgt die Anzeige im Stadtmagistrat Innsbruck, Abteilung Grundverkehr, Maria-Theresien-Straße 18, 3. Stock.

Sind die Voraussetzungen für die Vermietung als „häusliche Nebenbeschäftigung“ nicht erfüllt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Dieses kann entweder ein freies oder ein reglementiertes Gewerbe darstellen. Detaillierte Informationen sind unter Zimmervermietung und Gewerberecht auf oesterreich.gv.at zu finden. Die Anmeldung des Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

Gesamte Unterkunft - eine (oder mehrere) Wohnungen werden ausschließlich an wechselnde Gäste vermietet

Wird eine Wohnung, die nicht selbst bewohnt wird, an wechselnde Gäste vermietet, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Dieses kann entweder ein freies oder ein reglementiertes Gewerbe darstellen. Detaillierte Informationen sind unter Zimmervermietung und Gewerberecht auf oesterreich.gv.at zu finden. Die Anmeldung des Gewerbes muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat), in deren Bezirk das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, durchgeführt werden.

Wie müssen meine Gäste angemeldet werden?

Das Meldegesetz schreibt vor, dass alle Beherbergungsbetriebe ein Gästeverzeichnis führen müssen. Darin muss jeder Gast – ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer – unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) nach seinem Eintreffen durch Eintragung angemeldet und bei der Abreise wieder abgemeldet werden.

Detailierte Informationen finden Sie hier

Gibt es so etwas wie eine Ortstaxe oder Aufenthaltsabgabe?

Nach den Bestimmungen des Aufenthaltsabgabegesetzes muss jeder Gast in Tirol Aufenthaltsabgabe bezahlen, sofern kein Befreiungsgrund vorliegt.

ACHTUNG! Seit 01.01.2020 beträgt die Aufenthaltsabgabe im gesamten Gebiet von Innsbruck Tourismus einheitlich € 2

Der Gast muss die Aufenthaltsabgabe spätestens mit der Beendigung des Aufenthalts an den Vermieter entrichten. Der Vermieter muss die Aufenthaltsabgaben bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abführen. Der Abgabebetrag wird anhand der übermittelten Meldedaten des Vormonats berechnet und Innsbruck Tourismus schickt jedem Vermieter seine Abgabenabrechnung per E-Mail zu – eine zusätzliche Meldung der Daten, wie in vielen Bundesländern üblich, ist also nicht notwendig.

Ausnahmen von der Abgabepflicht

Sind Personen von der Aufenthaltsabgabe befreit, müssen sie den Grund dafür nachweisen – etwa durch eine Bestätigung des Arbeitgebers, oder eine Bestätigung der berfuflichen Aus- und Weiterbildung (zB. Meisterkurs). Gibt der Gast keine Bestätigung ab, darf ihm der Aufenthalt auch nicht als abgabebefreit verrechnet werden, da ansonsten der Vermieter die Abgabe (und Strafe) zahlen muss!

Die Ausnahmen von der Aufenthaltsabgabe sind im § 4 des Aufenthaltsabgabegesetz aufgelistet.

Die wichtigsten Ausnahmen sind:

-    Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden. Es zählt also das Geburtsjahr und nicht das Geburtsdatum! Im Jahr 2020 sind die Geburtsjahrgänge 2005 oder später abgabebefreit.
-    Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben
-    Nächtigungen im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächte dauert.
-    Nächtigungen im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Nicht abgabebefreit sind Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen oder Seminaren!
-    Nächtigungen im Rahmen von lehrplanmäßigen Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten.
-    Nächtigungen von Personen bei einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind.
-    Nächtigungen im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern von freiwilligen Rettungsorganisationen und freiwilligen Feuerwehren.
-    Nächtigungen im Rahmen der Ausübung von Freiwilligentätigkeiten bei internationalen Großveranstaltungen (z.B. Volunteers)

 

Welche Vorteile kann ich als registrierter Vermieter dem Gast bieten?

Gemeinsam mit Innsbruck Tourismus zum Superhost: Topaktuelle Infos, zahlreiche kostenlose Leistungen und Vergünstigungen für Freizeitaktivitäten in und rund um Innsbruck machen es möglich.

Kostenfreies Informationsmaterial für Ihre Gäste
Als registrierter Vermieter können Sie das umfangreiche Prospektangebot von Innsbruck Tourismus nutzen. Legen Sie für Ihre Gäste ausgewählte Broschüren, Stadtpläne und Infomaterial in der Unterkunft auf. Sie können die gewünschten Prospekte in Ihrer nächsten Tourismus Information abholen, oder einfach online bestellen.

Kostenlose Gästekarte: WELCOME CARD
Alle Infos zur Welcome Card 

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