Leitfäden und Regelwerke

Kostentragung nach dem EpiG - Änderung des Kostenersatzformulars

Das ursprüngliche Formular für die Entschädigung der Kosten für Absonderungen in Beherbergungsbetrieben wurde abgeändert. Bitte das überarbeitete Formular ("Ansuchen") für etwaige Ansuchen verwenden, wobei das Ansuchen nur mehr für jene Fälle in Frage kommt, in welchen eine behördliche Absonderung mittels Bescheid erfolgt ist.

 

HIER finden Sie mehr Informationen dazu.

HIER das neue Formular.

Ab 01. August 2022: Aus für Corona-Quarantäne

Ab dem 1. August 2022 gelten in Österreich neue Regelungen:

  • Ende der Corona-Quarantänepflicht: wer sich nicht krank fühlt, darf nach einem positiven Corona-Test das Haus verlassen, ist allerdings bestimmten Verkehrsbeschränkungen unterworfen:
    • FFP2-Maskenpflicht
    • Kein Zutritt u.a. in Heimen, Spitälern, Volkschulen, Kindergärten, Horten (Ausnahme: Beschäftigung in diesen Einrichtungen)
    • Dauer der Verkehrbeschränkung statt Quarantäne: 10 Tage, nach 5 Tagen ist ein Freitesten möglich

 

Weitere Informationen finden Sie HIER.

Sobald die Verordnung dazu veröffentlicht wurde, wird diese hier angeführt.

Ab 01. Juni 2022: Maskenpflicht, Grüner Pass & Einreiseregelungen Deutschland

Ab dem 1. Juni 2022 gelten in Österreich neue Regelungen:

  • Die FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen Räumen von Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen und an Orten an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden.
  • Grüner Pass: Künftig sind für den Grünen Pass generell drei Impfungen nötig und eine vorangegangene Genesung bei der Erstellung von Impfzertifikaten wird nicht mehr berücksichtigt. Jede Genesung gilt weiterhin sechs Monate, sie ersetzt aber keine Impfung mehr.

 

Außerdem werden ab dem 1. Juni die Einreiseregelungen nach Deutschland gelockert. Die 3-G Regelung entfällt und somit muss bei Einreise nach Deutschland kein Nachweis mehr erbracht werden.

 

Weitere Informationen finden Sie  HIER.

Keine Einschränkungen bei der Einreise nach Österreich

Ab dem 16.05.2022 gibt es keine Einschränkungen für die Einreise nach Österreich mehr. Das heißt es gilt keine Nachweis-, Registrierungs- oder Quarantänepflicht.

 

Ausgenommen davon sind Staaten bzw. Gebiete mit sehr hohem epidemiologischen Risiko.

 

Mehr Informationen zu den Einreiseregeln nach Österreich und welche Regionen als Staat bzw. Gebiet mit sehr hohem epidemiologischen Risiko eingestuft sind, finden Sie HIER.

Covid Regeln ab 16.4.22

  • Keine FFP2 Masken Pflicht in Innenräumen (z.B. Handel sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen)
  • FFP2 Masken nur noch in Öffis, im lebensnotwendigen Handel, Spitälern und Altenheimen verpflichtend
  • Gültigkeit des Grünen Passes für Geboosterte auf 365 Tage verlängert
  • Aufhebung der 3G Regel in der Nachtgastronomie und bei großen Veranstaltungen
  • Covid-Beauftragten und Präventionskonzepte nur noch bei Veranstaltungen ab 500 Personen
  • Neue Regeln gelten vorerst bis zum 8. Juli 22

1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Ab 24. März 2022 gibt es folgende Anpassungen bei den Corona-Schutzmaßnahmen:

  • Die generelle Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen gilt:
    • an öffentlichen Orten,
    • in Verkehrsmitteln,
    • im gesamten Handel,
    • bei körpernahen Dienstleistungen,
    • in der Gastronomie (am Weg zum Platz, nicht am Verabreichungsplatz),
    • in der Beherbergung,
    • in Sportstätten (außer bei der Sportausübung),
    • in Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
    • an Arbeitsorten,
    • in Alten- und Pflegeheimen,
    • in Krankenanstalten,
    • bei Zusammenkünften mit zugewiesenen Sitzplätzen ab 100 Personen (dh. im Theater, der Oper, im Kino etc.) und
    • bei Zusammenkünften ohne zugewiesenen Sitzplätzen ab 100 Personen (dh. bei Partys, Hochzeitsfeiern etc.) hat der Veranstalter aber eine „Wahlmöglichkeit“. Entscheidet sich dieser für eine 3-G-Kontrolle, gilt keine Maskenpflicht.
  • Nachtgastronomie:
    • Bei Zusammenkünften Indoor ab 100 Personen hat der Betreiber die "Wahlmöglichkeit", d.h. grundsätzlich Maskenpflicht oder stattdessen 3G-Kontrolle

 

Weitere Informationen können Sie HIER finden.

Außerdem können Sie die 1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung HIER finden.

Covid-19 Basismaßnahmenverordnung

Ab 5.3.22. fällt ein Großteil der Covid-Maßnahmen. Das Ende dieser COVID-19-Maßnahmen bedeutet:

 
keine Zutrittsregelungen (G-Nachweise) u.a. in Beherbergungsbetrieben oder in der Gastronomie
keine verpflichtende Gästeregistrierung
keine Personenobergrenzen
keine allgemeine Sperrstunde
Öffnung der Nachtgastronomie
Konsumation bei Veranstaltungen erlaubt
   

Die Maskenpflicht gilt nur mehr im lebensnotwendigen Handel (Supermarkt, Post, Banken, Apotheken etc.) und in den öffentlichen Verkehrsmitteln. An allen anderen Orten besteht in geschlossenen Räumen weiterhin eine Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske.

 

Weitere Informationen finden Sie in der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung hier.

Einreiseregeln nach Österreich ab Dienstag, 22.02.2022

Bei der Einreise nach Österreich gilt die 3-G-Regel. Dafür sind folgende Einreiseregeln und Nachweispflichten zu beachten:

 

1) Geimpfte

  • Geimpfte dürfen ohne weitere Auflagen nach Österreich einreisen.
  • Die Gültigkeitsdauer der Impfung beträgt für die Einreise 270 Tage.

2) Genesene

  • Genesene dürfen ohne weiter Auflagen nach Österreich einreisen.
  • Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen durchgemachte Covid-19 Erkrankung.

3) Ungeimpfte bzw. Nicht-Genesene

  • Ungeimpfte bzw. Nicht-Genesene benötigen für die Einreise einen negativen Corona-Test:
    • PCR-Test: Gültigkeit 72h
    • Antigentest: Gültigkeit 24h
    • Antigentest zur Eigenanwendung ist nicht gültig
  • Wenn kein negativer Test bei Einreise vorliegt, kann mit einer durchgeführten Einreiseregistrierung eingereist werden. Es muss unverzüglich eine 10-tägige Quarantäne angetreten werden, die ab Vorlage eines negativen Testergebnisses verlassen werden darf.

4) Kinder

  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr benötigen keinen 3G-Nachweis. Hinsichtlich der Quarantäne- und Registrierungspflicht gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen.
  • Für schulpflichtige Kinder ab 12 Jahren gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Erwachsenen, jedoch gelten weiterhin die Ninja-Pass-Erleichterungen.

 

Von der Verordnung ausgenommen sind:

  • Gewerblicher Personen- und Gütertransport (kein 3-G-Nachweis nötig)
  • Transit (kein 3-G-Nachweis nötig)
  • Personen, die nach Jungholz, ins Kleinwalsertal oder in die Hinterriss/Eng einreisen (kein 3-G-Nachweis nötig)

 

HIER können Sie weitere Informationen zu den aktuellen Maßnahmen finden.

4. Covid-19-Maßnahmenverordnung

Die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, wurde erlassen.

 

HIER können Sie die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung finden.

Einreiseregeln nach Österreich bis inklusive Montag, 21.02.2022

Für die Einreise nach Österreich gelten folgende Regeln:

 

1) Für Personen aus allen Staaten gilt 2G+. D.h. geimpfte und genesene Personen benötigen für die Einreise ein maximal 72 Stunden altes PCR-Testergebnis.

Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen:

  • Booster-Impfung befreit vom PCR-Test
    • Als Booster wird folgendes gewertet:
      • Jede Impfdosis, die über die "erste Impfserie" (Genesen + 1 Impfung oder 2/2 Impfungen) hinaus geht.
      • Eine Genesung (gültiger Genesungsnachweis 180 Tage), die nach der "ersten Impfserie" stattfindet.
  • 3G für Pendler:innen bleibt
  • Transit
  • Kinder*

 

* Hinweis:

  • Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr müssen die 2-G-Regel nicht erfüllen (müssen also nicht geimpft oder genesen sein) und benötigen auch keinen PCR-Test, wenn sie unter der Aufsicht eines Erwachsenen reisen. Hinsichtlich der Quarantäne- und der Registrierungspflicht gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen (dh. gilt die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, gilt auch die Quarantäne für sie als beendet).
  • Für Kinder im schulpflichtigen Alter (12 bis 15 Jahre mit Stichtag am 01.09.2006) gilt der neu geschaffene Holiday-Ninja-Pass als Nachweis. D.h. der Holiday-Ninja-Pass gilt als Nachweis für 2G, 2G+ oder auch Booster+

 

2) Personen ohne PCR-Test oder Booster-Impfung unterliegen der Registrierungspflicht und müssen bis zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnis eine Heimquarantäne einhalten.

 

3) Personen ohne gültigen 2-G-Nachweis dürfen einreisen. Es gilt die Registrierungspflicht und eine verpflichtende Quarantäne für 10 Tage. Ab dem fünften Tag ist ein Freitesten möglich.

 

HIER können Sie die neue COVID-19-Einreiseverordnung finden.

Die Registrierung für die Einreise ist unter folgendem Link vorzunehmen: entry.ptc.gv.at

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums.

Einreiseregeln Virusvariantengebiete - ab 24. Jänner 2022 Neueinstufung der Virusvariantengebiete

Ab 24.01.2022 gelten unter anderem die Länder Niederlande, Großbritannien, Dänemark und Norwegen in Österreich nicht mehr als Virusvariantengebiete. Für Die Einreise nach Österreich gilt für diese Länder wieder die 2G+Einreiseregel (Punkt: Einreiseregeln nach Österreich).

 

Einreiseregeln für Virusvariantengebiete:

  • Registrierung zur Pre-Travel-Clearance & Quarantäne
  • Personen mit Booster-Impfung (dreifach geimpfte Personen) und gültigen negativen PCR-Test (ACHTUNG: Gültigkeit max. 48h):
    • Quarantäne entfällt
    • Keine Registrierung notwendig
  • Personen, welche 2x mit Johnson&Johnson geimpft wurden, dürfen mit einem gültigen negativen PCR-Test (Gültigkeit max. 48h) auch quarantänefrei einreisen.
  • Bitte die Einreiseregelung für Kinder beachten (z.B. Kinder mit gültigen Holiday-Ninja-Pass dürfen einreisen).

 

HIER können Sie weitere Informationen finden.

Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen

Kontaktpersonen sind Personen mit definierten Kontakt zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall während der Zeitperiode der Ansteckungsfähigkeit.

 

HIER finden Sie die Definition von Kontaktpersonen sowie die behörliche Vorgangsweise bei Kontaktpersonen.

Maßnahmen nach Omikron Gipfel

Es gibt neue Maßnahmen nach dem Omikron-Gipfel. Dabei werden die Kontrollen und Strafen verschärft, die Quarantäne Bestimmungen erneuert und strengere Schutzmaßnahmen eingeführt.

 

HIER können Sie die neuen Maßnahmen bezüglich 2G Kontrollen, Kontaktpersonen und FFP2-Maskenpflicht.

HIER können Sie noch nützliche Informationen für Betriebe finden.

3. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - Regelungen ab 27.12.2021

Der Bund verschärft die Maßnahmen ab dem 27. Dezember 2021. Hier finden Sie alle Maßnahmenverschärfungen im Überblick:

  • Die 2-G-Regel gilt weiterhin.
  • Vorverlegung der Sperrstunde in der Gastronomie auf 22:00 Uhr. Diese Sperrstunde gilt auch für Silvester.


Veranstaltungen/Zusammenkünfte:

  • Das Tragen einer FFP2-Maske ist bei allen Veranstaltungen verpflichtend.
  • Kontaktdatenerhebung & COVID-19-Beauftragter & Präventionskonzept bei Zusammenkünften ab 50 Personen
  • Staffelung der Veranstaltungen:
    • Ohne Sitzplatzzuweisung (indoor & outdoor): Veranstaltungen sind bis 25 Personen unter Einhaltung der 2-G-Regel erlaubt.
    • Mit Sitzplatzzuweisung (indoor & outdoor):
      • Bis 500 Personen: 2-G
      • Bis 1.000 Personen: 2-G+ (geimpft oder genesen + PCR-Test - Gültigkeit: 72h)
      • Bis 2.000 Personen: Booster Impfung + PCR-Test (Gültigkeit: 72h)
  • Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05:00 und 22:00 Uhr stattfinden.

 

HIER können Sie weitere Informationen finden.

HIER können Sie die 3. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung finden.

Winterregeln für einen sicheren Wintertourismus

Um einen sicheren und verantwortungsvollen Winterurlaub in Österreich gewährleisten zu können, gelten branchenspezifische Winterregeln.

 

HIER können Sie den Leitfaden mit den Winterregeln für einen sicheren Wintertourismus in Österreich finden.

6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Mit der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung werden besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen.

 

Bezüglich der Beherbergungsbetriebe sind folgende Maßnahmen zu beachten:

  • Gäste dürfen nur mit einem 2-G-Nachweis in Beherbergungsbetriebe eingelassen werden.
    • Ausnahmen bei denen ein 3-G-Nachweis ausreicht:
      • für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in der Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
      • zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedrüftigen Personen,
      • aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
      • zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
      • durch Kurgäste in einer Kuranstalt,
      • durch Patienten in einer Einrichtung zur Rehabilitation,
      • für Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und für Studenten zu Studienzwecken,
        für die unbedingt erforderliche Dauer.
  • In geschlossenen Räumen allgemein zugänglicher Bereiche haben Gäste eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Ein COVID-19-Beauftragter ist zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ist auszuarbeiten und umzusetzen.

 

HIER können Sie die gesamte 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung finden.

Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen

Kontaktpersonen sind Personen, die mit einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall während der Zeitperiode der Ansteckungsfähigkeit in Kontakt sind.

 

HIER können Sie die behördliche Vorgangsweise bezüglich Kontaktpersonennachverfolgung finden.

5. COVID-19-Notmaßnahmenverordung - Ausnahmen Betretungsverbot Beherbergung

Das Betreten von Beherbergungsbetriebe zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist vom 22.11. bis 13.12. untersagt.

 

Dies gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs

  1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
  2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
  3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
  4. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
  5. durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  6. durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  7. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime)

 

für die unbedingt erforderliche Dauer.

 

Gäste dürfen in den Fällen der Z 2 bis 6 nur eingelassen werden, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen und beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche hat der Gast eine FFP2 Maske zu tragen. Außerdem ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann. Die Verpflegung von Beherbergungsgästen ist erlaubt, jedoch hat die Verabreichung und Konsumation tunlichst in der Wohneinheit, dh. am Zimmer, zu erfolgen.

 

HIER können Sie die gesamte 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung finden.

1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Mit der 1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wird die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung geändert.

 

Bezüglich der Beherbergungsbetriebe gibt es hier keine Änderungen.

 

HIER können Sie die gesamte 1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung finden.

Sichere Gastfreundschaft

Damit Gäste in Österreich möglichst unbeschwert und sicher Urlaub machen können, haben Bundesregierung und WKO die Initiative "Sichere Gastfreundschaft" ins Leben gerufen. Betriebe, die die durch COVID-19 gebotenen Maßnahmen umsetzen und deren Mitarbeiter:innen das Angebot freiwilliger Testungen regelmäßig in Anspruch nehmen, dürfen das Kennzeichen „Sichere Gastfreundschaft“ führen.

Das Kennzeichen kann auf der Webseite der Wirtschaftskammer Tirol beantragt werden. Dort findet man auch die Kriterien für das Kennzeichen sowie weiterführende Informationen. Bei Fragen kann man sich  auch sehr gerne an sicheregastfreundschaft@wko.at wenden.

Um Gästen und Mitarbeiter:innen Schutz vor COVID-19 und Sicherheit in der Beherbergung zu bieten, sind alle aufgefordert, konsequent den Verhaltensregeln zu folgen. Es gibt Leitlinien für sichere Gastfreundschaft für Beherbungsbetriebe.

Safety first!

Aktuellste Studienergebnisse zeigen, dass vor allem unsere deutschen Urlaubsgäste ein hohes Bedürfnis nach Informationen zum Thema Sicherheit haben. Diese Informationen werden nicht nur auf Destinations-Webseiten erwartet, sondern auch in den Kommunikationskanälen der Beherbergungsbetriebe und in der direkten Kommunikation mit dem Gast.

Textvorlagen finden Sie HIER.

Weiters hat die Tirol Werbung in enger Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden des Landes Tirol, Informationspakete zu den Themen „Maßnahmen zur Vorbereitung auf einen COVID-19 Fall im Betrieb“ sowie „Vorgangsweise bei einem COVID-19 Verdachtsfall im Betrieb“ ausgearbeitet.

 

Alle Unterlagen finden Sie hier zum Downloaden:

PRÄVENTIONSKONZEPT FÜR GASTRONOMIE UND VERANSTALTUNGEN

Präventionskonzept für Gastronomie ab 01.11.2020

Besitzt ein Gastronomiebetrieb mehr als 50 tatsächlich zur Verfügung stehende Sitzplätze, so ist ab 01. November 2020 ein Präventionskonzept vorgeschrieben. Weiters muss ein/e COVID-19-Beauftragte/r bestellt werden.

Präventionskonzept für Veranstaltungen

Eine Vorlage für ein Präventionskonzept sowie eine entsprechende Checkliste vom Österreichischen Roten Kreuz stehen zum Download bereit.

Fragen und Antworten rund um das Thema:

Welche Maßnahmen kann ich in meinem Beherbergungsbetrieb setzen, sodass das Infektionsrisiko möglichst verringert wird/gering bleibt?

1. Mindestabstand von 1 Meter gewährleisten

  • Hinweise durch Aufsteller, Schilder, Steher, Bodenmarkierungen oder andere Hilfsmittel bereits in Eingangsbereichen und an der Rezeption des Beherbergungsbetriebes anbringen.
  • Vorkehrungen für räumliche Engstellen im Betrieb (z.B. Gänge, Aufzüge, Ein-/Ausgänge, Sanitäranlagen) treffen.
  • Auf Händeschütteln und Körperkontakt verzichten.
  • Tische und Sitzgelegenheiten in den allgemein zugänglichen Bereichen so aufstellen, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann.
  • Stausituationen nach Möglichkeit durch Maßnahmen zur Besucherlenkung vermeiden. Verweildauer an der Rezeption möglichst kurz gestalten.
  • Personen aus dem gemeinsamen Haushalt sowie Gäste einer gemeinsamen Besuchergruppe sind vom Mindestabstand ausgenommen.
  • Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

 

2. Gastronomiebereich gestalten

  • Für allgemeine Informationen Leitlinien für Gastronomiebetriebe beachten.
  • Nach Möglichkeit gestaffelte Essenzeiten oder auch Zimmerservice anbieten, um Stausituationen zu vermeiden.
  • Buffets sind entsprechend den Regelungen in Gastronomiebetrieben möglich.
  • Keine Konsumation von Speisen und Getränken in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle.

 

3. Zusatzangebote adaptieren

  • Fitnessbereich können analog zu den Voraussetzungen in Fitnessbetrieben bereitgestellt werden.
  • Für Wellnessbereiche die Empfehlungen zur Wiederöffnung von Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz und der Bäderhygieneverordnung 2012 sowie die Handlungsempfehlung für niedergelassene nichtärztliche Gesundheitsberufe heranziehen.
  • Für die Organisation der Kinderbetreuung die Empfehlungen zum Schutz in Kindergärten sowie in elementarpädagogischen Einrichtungen und Schulen heranziehen.
  • Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen (stufenweise Lockerungen ab 1. Juli für Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen) sind möglich, dabei auf Regelungen zu Mindestabstand und Tragen von Mund-Nasen-Schutz achten.
  • Auch bei Angeboten wie Ausflügen, geführten Wanderungen oder anderen Aktivitäten auf Gruppengröße, Mindestabstand und allenfalls Mund-Nasen-Schutz achten.

 

4. Verhaltensempfehlungen für den Gast gut sichtbar platzieren

Welche speziellen Reinigungsmaßnahmen setze ich, sodass das Infektionsrisiko möglichst verringert wird/gering bleibt?

  1. Allgemein zugängliche Bereiche

    a) Nach Erfahrung oft berührte Gegenstände und Oberflächen, wie Tür- und Fenstergriffe, Lichtschalter, Geländer etc. frequenzabhängig reinigen.
    b) Allgemeine Sanitärbereiche und insbesondere Bedienknöpfe, Armaturen und Türklinken frequenzabhängig reinigen.
    c) Ausreichend Seife für das notwendige Händewaschen sowie Handtuchspender (Papier oder Stoff) oder sonstige hygienegeprüfte Handtrockensysteme in den Sanitärbereichen zur Verfügung stellen.
    d) Desinfektionsspender können an zentralen Punkten aufgestellt werden.
    e) Regelmäßig, am besten mindestens 1 mal pro Stunde lüften bzw. Türen offenhalten, soweit das Wetter dies erlaubt 
  2. Individuelle Wohnbereiche

    a) Regelmäßiges Lüften bei Zimmerreinigung.
    b) Zimmer nach jedem Gästewechsel mit besonderer Aufmerksamkeit reinigen, insbesondere auf viel berührte Gegenstände wie Fernbedienungen, Griffe, Touchscreens und Lichtschalter achten.
    c) Minibar auf Gäste-Wunsch befüllen oder auf Getränke durch Zimmerservice umstellen.
    d) Bei der täglichen Reinigung auf einen Wechsel der Reinigungstücher sowie der Desinfektion der Handschuhe nach jedem Zimmer achten.

Worüber unterweise ich meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb?

  1. Mindestabstand von 1 Meter auch zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einhalten und auf Körperkontakt verzichten. Auch bei vorhandenem Küchenbetrieb soweit möglich darauf achten.
  2. MNS-Masken oder Alternativen (z.B. Face-Shield) sind im Kundenkontakt verpflichtend.
  3. Klare Einweisung zu den Verhaltensregeln geben, um auch Weitergabe an die Gäste zu ermöglichen.
  4. Regelmäßig Hände mit warmen Wasser und Seife waschen – Handschuhe ersetzen nicht das Händewaschen!
  5. Regelmäßige Reinigung/Desinfektion von Oberflächen durchführen und Arbeitskleidung regelmäßig reinigen.
  6. Regelmäßiges Lüften sicherstellen. Bei Lüftungsanalagen – wenn möglich – Außenluftströme erhöhen.
  7. Wo möglich, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in konstante Teams einteilen, um im Ernstfall arbeitsfähig zu bleiben.
  8. Nur gesunde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten lassen.
  9. Information, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet sind, eine bekannte Ansteckung mit COVID-19 umgehend der Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber mitzuteilen.
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Können wir helfen? Kontaktieren sie uns!
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